Kopfsteinpflaster mag zwar ästhetisch befriedigen, jedoch nur aus der Ferne. Wer darauf regelmäßig laufen oder fahren muss, weiß, weshalb es aus der Mode gekommen ist. Die Stadt sollte sich überlegen, ob ihre Straßen zum Anschauen oder zum Benutzen da sind.
Die Verkehrsregelung in der Friedrichstraße ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig: Die Verkehrsbelastung der Straße rechtfertigt keine Trennung von Fahrrad- und Kraftverkehr. Solange benutzungspflichtige Radwege existieren, hätte eine Tempo 30 Zone nicht eingerichtet werden dürfen bzw. mit Einrichtung der Zone hätten die Radwege aufgehoben werden müssen (§ 45 Abs. 1c, Satz 3 STVO). Durch die verbleibende Restbreite des Gehweges sind die Belange des Fußgängerverkehrs nicht gewahrt. Umgekehrt ist auch die nutzbare Breite der Radwege zu schmal. Gehwege und Radwege sind nicht erkennbar getrennt; erforderlich wäre entweder eine bauliche Trennung (Stufe, Grünstreifen) oder ein unübersehbares Zeichen 295 (weißer Strich). So gefährden sich Fußgänger und Radfahrer ständig gegenseitig.
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Wir fahren (auf Radweg oder Fahrbahn) die Friedrichstraße stadteinwärts bis zur Sophienstraße. Vorsicht beim Queren! (siehe Bild )